Logo Kanton Bern / Canton de BerneSicherheitsdirektion

Hinweise zum Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Grundsätzen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), sofern die Spezialgesetze keine besonderen Vorschriften enthalten. 

Was muss eine Beschwerde enthalten?

Beschwerden sind in deutscher oder französischer Sprache bei der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 32 VRPG).

Eine Beschwerde muss Folgendes enthalten:

  • Die Bezeichnung der Parteien (beschwerdeführende Person und Behörde, deren Verfügung angefochten wird),
  • einen Antrag bzw. die Angabe, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung geändert werden soll,
  • eine Begründung, weshalb die angefochtene Verfügung nicht richtig sein soll, sowie
  • eine Originalunterschrift

Der Beschwerde sind die greifbaren Beweismittel (insbesondere die angefochtene Verfügung) beizulegen.

Rechtsmittelfrist

Eine Beschwerde ist in der Regel innert 30 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu erheben (Art. 67 VRPG). Die Beschwerdefrist kann nicht verlängert werden (Art. 43 VRPG).

Schriftlichkeit

Das Verfahren ist schriftlich (Art. 31 VRPG). Eingaben per E-Mail oder Fax sind nicht zulässig.

Kosten

Das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion ist grundsätzlich mit Kosten verbunden (Art. 102 ff. VRPG). Darunter fallen z. B. Verfahrenskosten, Anwaltskosten oder Gebühren für Beweismassnahmen. Die Verfahrenskosten betragen in der Regel CHF 200.-- bis CHF 4'000.-- und werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Unentgeltliche Rechtspflege

Auf schriftliches Gesuch hin werden Privatpersonen von den Verfahrenskosten befreit, wenn sie mittellos sind und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 VRPG). Unter denselben Voraussetzungen kann ihnen eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Diesfalls wird die Anwältin oder der Anwalt aus der Staatskasse entschädigt. Der Rechtsdienst vermittelt keine Anwältinnen und Anwälte.

Verbot des Berichtens

Dem Rechtsdienst ist es untersagt, mit einer einzelnen Partei über den Fall zu diskutieren (Art. 48 VRPG).

Nützliche Links

  • Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)

  • Bernische Systematische Gesetzessammlung BELEX

  • Systematische Sammlung des Bundesrechts SR

  • Verwaltungsgericht des Kantons Bern

  • Obergericht des Kantons Bern

  • Schweizerisches Bundesgericht

Merkblätter

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